Aktuelles
- Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Arbeit
- Ausbleiben von Mieteinnahmen aufgrund der Corona-Krise
- Arbeit in der Werkstatt ist keine Handwerkerleistung
- Keine Hinzurechnung bei in Herstellungskosten enthaltener Miete
- Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen
Mit drei Maßnahmen im Steuerrecht will die Regierungskoalition weitere steuerliche Entlastung und Konjunkturanreize in der Corona-Krise schaffen.
Der befristete Verzicht auf Mieteinnahmen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Mieters hat keine negativen steuerlichen Folgen beim Werbungskostenabzug.
Bei Handwerkerleistungen, die teilweise in der Werkstatt des Handwerkers ausgeführt werden, ist nur der Lohnkostenanteil für die Arbeit im Haushalt vor Ort steuerbegünstigt.
Mieten für angemietete Maschinen und Werkzeuge zur Herstellung von Wirtschaftsgütern unterliegen als Herstellungskosten nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Zu der Anfang 2019 in Kraft getretenen Neuregelung von Gutscheinen im Umsatzsteuerrecht hat das Bundesfinanzministerium nun weitere Anwendungsvorschriften herausgegeben.
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